Energieberatung20. Oktober 20269 min

    BEG-Reform 2026: Was sich bei der Förderung für Heizung und Sanierung ändert

    Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderregeln für Heizungstausch, Dämmung und Effizienzhaus-Sanierung. Was sich geändert hat, was bis Anfang 2027 noch kommt und wie viel Zuschuss heute realistisch ist.

    Lisa Höhn

    Zertifizierte Energieberaterin (BAFA/dena)

    BEG-Reform 2026: Was sich bei der Förderung für Heizung und Sanierung ändert

    Das Wichtigste in Kürze

    • Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine neue Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen (BEG EM). Für Anträge, die vorher gestellt wurden, gelten die alten Regeln weiter.
    • Heizungstausch: Grundförderung weiterhin 30 %, mit Boni bis zu 70 %, bei geringem Einkommen bis zu 80 % – aber auf höchstens 28.000 € förderfähige Kosten.
    • Klimageschwindigkeitsbonus: nur noch 16 % statt 20 %, und er sinkt alle sechs Monate weiter. Ab August 2028 entfällt er.
    • Gestrichen: Effizienzbonus für Wärmepumpen und Emissionsminderungszuschlag für Biomasse.
    • Gebäudehülle: weiterhin 15 %. Der iSFP-Bonus von 5 % gilt aber nur noch für Kosten über 30.000 €.
    • Ab dem 1. Quartal 2027 kommen weitere Änderungen – vor allem für Wärmepumpen und neuere Heizungen.

    Heizungstausch: die neuen Fördersätze

    Für den Tausch der Heizung (KfW-Programm 458) setzt sich der Zuschuss aus mehreren Bausteinen zusammen:

    • Grundförderung: 30 % – für alle Antragsteller, auch für Vermieter.
    • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % bei Antrag bis 31.01.2027. Danach 12 % (bis 31.07.2027), 8 % (bis 31.01.2028), 4 % (bis 31.07.2028), ab 01.08.2028 entfällt er. Voraussetzung: Sie wohnen selbst im Haus und tauschen eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung aus – oder eine Gas- bzw. Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist.
    • Einkommensbonus (neu gestaffelt): 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das Einkommen pauschal um 10.000 € niedriger angesetzt. Auch dieser Bonus gilt nur für selbstnutzende Eigentümer.
    • Obergrenze: insgesamt höchstens 70 %, bei einem Einkommen bis 30.000 € (mit Kind bis 40.000 €) höchstens 80 %.

    Weggefallen sind der Effizienzbonus von 5 % für besonders effiziente Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen.

    Weniger förderfähige Kosten – und sie sinken weiter

    Gefördert werden beim Heizungstausch jetzt höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit (vorher 30.000 €). Ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Betrag alle sechs Monate um 750 € – bis auf 22.000 € ab August 2030. Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen jeweils 15.000 € hinzu, ab der siebten jeweils 8.000 €.

    Der Höchstzuschuss für ein Einfamilienhaus liegt damit aktuell bei 22.400 € (80 % von 28.000 €). Das gilt allerdings nur für Haushalte mit niedrigem Einkommen.

    Rechenbeispiel Wärmepumpe

    Ein Ehepaar wohnt im eigenen Einfamilienhaus und ersetzt eine 25 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe für 35.000 €. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt über 50.000 €, der Antrag wird im November 2026 gestellt.

    • Förderfähig sind 28.000 € (die Höchstgrenze).
    • 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 %.
    • Zuschuss: 12.880 €.

    Liegt das Einkommen bei 35.000 €, kommen 30 % Einkommensbonus hinzu. Rechnerisch wären das 76 %, gedeckelt auf 70 % – der Zuschuss steigt auf 19.600 €.

    Dämmung, Fenster, Lüftung: was sich beim BAFA ändert

    Für Maßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik bleibt die Grundförderung bei 15 %. Die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr begrenzt, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) auf 60.000 €. Neu ist: Bereits ab 300 € Investition kann gefördert werden.

    Die wichtigste Änderung betrifft den iSFP-Bonus. Die zusätzlichen 5 % gibt es nur noch, wenn die Maßnahme mindestens 30.000 € kostet – und dann nur auf den Betrag über 30.000 €:

    • Dachdämmung für 18.000 € mit iSFP: 15 % = 2.700 € (kein Bonus).
    • Fassadendämmung für 50.000 € mit iSFP: 15 % auf 50.000 € plus 5 % auf 20.000 € = 8.500 €.

    Nach den alten Regeln hätte es in beiden Fällen 20 % auf die gesamten Kosten gegeben. Der iSFP lohnt sich trotzdem: Er verdoppelt die förderfähigen Kosten und zeigt Ihnen, in welcher Reihenfolge die Maßnahmen sinnvoll sind.

    Unverändert gefördert werden die Heizungsoptimierung (15 %) sowie Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten (50 %, bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf bis zu 5.000 € Kosten).

    Effizienzhaus-Sanierung: Zuschuss nur noch für hohe Standards

    Wer das ganze Haus zum Effizienzhaus saniert, erhält über die KfW einen zinsgünstigen Kredit über bis zu 150.000 € pro Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss für private Eigentümer ist nach der neuen Richtlinie deutlich schmaler geworden und an Effizienzhaus-Stufen mit erneuerbaren Energien (EE-Klasse) gebunden:

    • Effizienzhaus 40 EE: 10 %
    • Effizienzhaus 55 EE: 5 %
    • Effizienzhaus Denkmal EE: 5 %

    Zusätzlich gibt es Boni für die Nachhaltigkeitsklasse (+5 %), für besonders schlechte Ausgangsgebäude („Worst Performing Building“, +10 %) und für serielle Sanierung. Ob sich eine Komplettsanierung oder ein Vorgehen in Einzelschritten mehr lohnt, sollte deshalb immer im Einzelfall durchgerechnet werden.

    Was ab dem 1. Quartal 2027 kommt

    Die Richtlinie kündigt weitere Änderungen „ab Quartal 1 2027“ an. Ein genauer Stichtag ist noch nicht veröffentlicht:

    • Wärmepumpen: Die Grundförderung sinkt von 30 % auf 15 %. Stammt die Wärmepumpe aus der EU, gibt es einen Wertschöpfungs-Bonus von 15 % – im Ergebnis bleibt es dann bei 30 %.
    • Neuere Heizungen: Ist die vorhandene Heizung ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb gegangen, wird ein Austausch grundsätzlich nicht mehr gefördert.
    • Ältere Heizungen: Wird eine Heizung ersetzt, die vor 2008 in Betrieb ging, sind künftig pauschal 25 % der Gesamtkosten förderfähig.
    • Dämmung schlechter Gebäude: Für die Dämmung von „Worst Performing Buildings“ mit iSFP gibt es einen zusätzlichen Bonus von 5 %.

    Wer eine Wärmepumpe plant – vor allem mit einem Gerät außerhalb der EU – oder eine Heizung ersetzen möchte, die nach 2008 eingebaut wurde, sollte den Antrag deshalb möglichst noch 2026 stellen.

    Was gleich bleibt

    • Antrag vor Beginn: Der Förderantrag muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Bei Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter der Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Planung und Energieberatung dürfen vorher erfolgen. Mit der Umsetzung dürfen Sie nach Antragstellung beginnen – vor der Zusage allerdings auf eigenes Risiko.
    • Umsetzungsfrist: Nach der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit.
    • Ergänzungskredit: Zusätzlich zum Zuschuss gibt es einen zinsgünstigen KfW-Kredit (358/359) über bis zu 120.000 € pro Wohneinheit. Bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 90.000 € ist er zusätzlich zinsverbilligt.
    • Keine Doppelförderung: Für dieselbe Maßnahme können Sie nicht gleichzeitig den Zuschuss und die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen. Für unterschiedliche Maßnahmen ist die Kombination möglich.
    • Energieberatung: Das BAFA übernimmt 50 % des Beratungshonorars für einen iSFP, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € ab drei Wohneinheiten.

    Ihr nächster Schritt

    Die Förderung ist nicht kleiner geworden, aber kleinteiliger: Antragsdatum, Einkommen, Alter der Heizung und Höhe der Investition entscheiden jetzt über mehrere tausend Euro. Mit unserem Fördermittelrechner können Sie Ihren Zuschuss nach den aktuellen Regeln selbst abschätzen.

    Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir prüfen, welche Förderung für Ihr Gebäude infrage kommt, erstellen auf Wunsch den iSFP und begleiten Sie von der Antragstellung bis zur Auszahlung.

    Stand: 20. Oktober 2026. Grundlage sind die Förderrichtlinien BEG EM vom 17.07.2026 und BEG WG vom 17.08.2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die zum Antragszeitpunkt geltenden Bedingungen und der Förderbescheid.

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